{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2005-68_2006-01-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_68_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097624a854b7dfb34babcec4e3d4a6c4d080da8181b3dc6ebe84c4e4dd2220289a1bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097624a854b7dfb34babcec4e3d4a6c4d080da8181b3dc6ebe84c4e4dd2220289a1bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_68", "Checksum": "76f88e18469cd5821983d2500f489efa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 17.01.2006 A 2005 68"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 17.01.2006 A 2005 68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  4. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafsteuer (Kanton und Bund) | Steuern übriges"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:49:51", "Checksum": "878215554deb3df1fc9afe8fef1eb79f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 17.01.2006 A 2005 68\nRegeste:\nStrafsteuer (Kanton und Bund) | Steuern übriges\n\n4. Zu prüfen bleibt somit nur noch die Höhe der ausgesprochenen Bussen. Wer\neine Steuer zu hinterziehen versucht, wird mit Busse bestraft, welche gemäss\nArt. 175 Abs. 2 StG bzw. Art. 176 Abs. 2 DBG zwei Drittel der Busse beträgt,\ndie bei vorsätzlicher Begehung einer vollendeten Steuerhinterziehung\nfestzusetzen wäre. Die Busse für die vollendete Steuerhinterziehung beträgt\nin der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer und kann bei leichtem\nVerschulden bis auf einen Drittel ermässigt, in schweren Fällen bis auf das\nDreifache erhöht werden (Art. 174 Abs. 2 StG; Art. 175 Abs. 2 DBG). Innerhalb\ndieses Strafrahmens ist sie unter Berücksichtigung der Beweggründe, des\nVorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Schuldigen so zu\nbestimmen, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem\nVerschulden angemessen ist (Art. 48 Abs. 2 StGB). Von Bedeutung sind\nnamentlich Einkommen und Vermögen, Familienpflichten, Beruf und Erwerb.\nDen kantonalen Steuer- und Steuerjustizbehörden steht bei der Ermittlung\ndes Verschuldens, wie auch bei der Festsetzung der Busse, ein weiter\nErmessensspielraum zu (BGE 114 Ib 31). Vorliegend besteht kein Anlass, bei\nder Bussbemessung von der Regel abzuweichen. Die Steuerhinterziehungen\nwurden vorsätzlich begangen, die hinterzogenen Beträge waren sehr namhaft\nund der Rekurrent lebt in sehr guten finanziellen Verhältnissen. Er bringt\njedenfalls nichts vor, was die Bussenfestsetzung durch die Vorinstanz als\nermessensfehlerhaft erscheinen liesse. Rekurs und Beschwerde sind daher\nabzuweisen, letztere soweit sie nicht als durch Anerkennung gegenstandslos\ngeworden abgeschrieben werden kann.\n\n5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zu 9/10 zulasten des\nRekurrenten und zu 1/10 zu Lasten des Kantons Graubünden.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht durch Anerkennung\ngegenstandslos geworden ist.\n\n3. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 7'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 180.--\n\nzusammen Fr. 7'180.--\n\ngehen zu 9/10 zulasten von … und zu 1/10 zulasten des Kantons Graubünden\n(Steuerverwaltung) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses\nEntscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu\nbezahlen.\n\nDie dagegen an das Bundesgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde\nam 8. März 2007 abgewiesen (2A.168/2006/leb).\n"}