{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2005-68_2006-01-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_68_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097624a854b7dfb34babcec4e3d4a6c4d080da8181b3dc6ebe84c4e4dd2220289a1bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097624a854b7dfb34babcec4e3d4a6c4d080da8181b3dc6ebe84c4e4dd2220289a1bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_68", "Checksum": "76f88e18469cd5821983d2500f489efa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 17.01.2006 A 2005 68"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 17.01.2006 A 2005 68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Die\nversuchte Steuerhinterziehung ist nur bei vorsätzlicher Tatbegehung strafbar,\nwas sich nicht direkt aus dem Gesetz, jedoch aus dem Begriff des Versuchs\nergibt (Roman Sieber, in: Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen\nSteuerrecht, N 5 zu Art. 176 DBG). Die versuchte unterscheidet sich von der\nvollendeten Steuerhinterziehung (Art. 175 DBG) dadurch, dass es bei der\nversuchten Tatbegehung noch nicht zu einer rechtskräftigen (unvollständigen)\nVeranlagung gekommen ist bzw. dass noch nicht rechtskräftig entschieden\nwurde, dass eine Veranlagung zu unterbleiben hat (Art. 175 Abs. 1., 1. Lemma\nDBG). Ein blosser Versuch liegt demnach vor, solange die betreffende\nVeranlagung noch im ordentlichen Verfahren durchgeführt oder abgeändert\nwerden kann bzw. solange die Veranlagung noch nicht in Rechtskraft\nerwachsen ist (Sieber, a.a.O., N 3 zu Art. 176 DBG). Vorsatz setzt ein Wissen\nund Wollen des Pflichtigen voraus, das sich auf die Unrichtigkeit der Angaben\nund deren Folgen - eine unrichtige Veranlagung - bezieht (Sieber, a.a.O., N 6\nzu Art. 176 DBG). Eventualvorsatz (der vorliegt, wenn der Täter den als\nmöglich vorausgesehenen Erfolg für den Fall seines Eintritts billigt, sich mit\nihm abfindet oder ihn in Kauf nimmt) ist dem Vorsatz gleich gestellt (Sieber,\na.a.O., N 29 f. zu Art. 175 DBG). Nach der Rechtsprechung gilt der Nachweis\ndes Vorsatzes als erbracht, wenn mit hinreichender Sicherheit fest steht, dass\nder Steuerpflichtige sich der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der\ngemachten Angaben bewusst war, so dass davon auszugehen ist, der\nPflichtige habe eine Täuschung der Steuerbehörde beabsichtigt und eine zu\nniedrige Veranlagung bezweckt (direkter Vorsatz) oder zumindest in Kauf\ngenommen (Eventualvorsatz, vgl. BGE 114 Ib 27 E. 3a S. 29).\nEventualvorsatz ist zu bejahen, wenn sich dem Täter der Erfolg seines\nVerhaltens als so wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass sein Verhalten\nvernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann\n(BGE 109 IV 137 E. 2b S. 140). Das Vorgehen des Steuerpflichtigen muss\nm.a.W. vernünftigerweise nur mit der Absicht der Erwirkung einer\ngesetzwidrigen Steuerersparnis erklärt werden können. Dies ist nach\nkonstanter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung dann der Fall, wenn ein\nerhebliches Einkommen, welches vom Pflichtigen unmöglich übersehen\nworden sein kann, nicht in seiner Steuererklärung figuriert; die Höhe des\nhinterzogenen Geldbetrages bzw. der erzielten Steuerersparnis ist mithin ein\nnicht zu unterschätzender Parameter, wenn es um die rechtsrelevante\nAbgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit geht (PVG 1996 Nr. 80).\nDer Nachweis des Vorsatzes obliegt dabei der Steuerbehörde. Bloss\nfahrlässig handelt der Steuerpflichtige demgegenüber, wenn er die Folgen\nseines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder\ndarauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit,\nwenn der Steuerpflichtige die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den\nUmständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art.\n18 Abs. 3 StGB).\n\n2. Die Vorinstanz hat anerkannt, dass hinsichtlich der direkten Bundessteuer nur\nein Versuch vorliege, weshalb der Bussbetrag auf zwei Drittel der Nachsteuer\nfestzusetzen sei. Diesbezüglich ist die Beschwerde als durch Anerkennung\ngegenstandslos geworden abzuschreiben. Im Übrigen sind sich die Parteien\ndarin einig, dass der Rekurrent den objektiven Tatbestand der vollendeten\nbzw. versuchten Steuerhinterziehung erfüllt hat. Strittig ist nur noch, ob dem\nRekurrenten hinsichtlich des Liquidationsüberschusses überhaupt ein\nSchuldvorwurf gemacht werden kann bzw. ob bei den von der AMC\nbezogenen Leistungen Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt.\n\n"}