1. Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid samt Veranlagungsverfügung aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 119.-- zusammen Fr. 1'619.-- gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde … hat … aussergerichtlich mit Fr. 1'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.