209 Abs. 2 ZGB). Die Errungenschaft ihres Ehemannes wird dadurch von einem Passivum in der Höhe von Fr. 275'000.-- befreit. Sollte der Ehemann aufgrund der solidarischen Haftung im externen Verhältnis je gezwungen sein, die Pfandschuld oder einen Anteil davon zu bezahlen, so hätte dies ebenfalls Auswirkungen auf die güterrechtliche Auseinandersetzung, denn gemäss Art. 205 Abs. 3 des ZGB müssen die Ehegatten bei der Auflösung des Güterstandes und der Auseinandersetzung ihre gegenseitigen Schulden regeln. Die Errungenschaft des Ehemannes hätte dann eine Forderung in Höhe der bezahlten Schuld gegenüber der Errungenschaft der Rekurrentin.