Im Falle einer güterrechtlichen Auseinandersetzung wurde betreffend den Betrag von Fr. 97'000.-- vereinbart, dass sich die Ehefrau diesen Betrag anrechnen lassen muss. Darin erkannte die Gemeinde eine güterrechtliche Motivation, weshalb eine Befreiung von der Handänderungssteuer als gerechtfertigt angesehen wurde. Entgegen der Ansicht des Gemeinwesens hat jedoch auch die interne Übernahme der gesamten pfandgesicherten Schuld Auswirkungen auf das Güterrecht. Neu wird die ganze pfandgesicherte Schuld von Fr. 550'000.-- der Errungenschaft der Rekurrentin zugerechnet (Art. 209 Abs. 2 ZGB).