c) Auch die rekursbeklagte Gemeinde anerkannte in ihrer Verfügung vom 27. Juli 2005 die für die Steuerbefreiung notwendige güterrechtliche Motivation bei jenem Teil des Übernahmepreises in der Höhe von Fr. 97'000.-, den sich die Ehefrau später einmal bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung anrechnen lassen muss. Bezüglich der Schuldübernahme stellt sie sich jedoch auf den Standpunkt, dass die nötige güterrechtliche Motivation fehle. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Wie dem Vertrag auf Eigentumsübertragung unter Kap. III. Ziff.