Diese Änderung innerhalb des Güterstandes ist von viel geringerer güterrechtlicher Bedeutung als eine Änderung des Güterstandes. In Anknüpfung an die oben erwähnte Rechtsprechung ist die vorliegend in Frage stehende Eigentumsübertragung als Änderung innerhalb des Güterstandes zu betrachten. Damit ist sie aber von der Handänderungssteuer im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Ziff. 3 GStG zu befreien.