b) Unbestritten ist, dass die Rekurrentin und ihr Mann die Abtretung des Grundeigentums weder im Zusammenhang mit einer Änderung des ehelichen Güterstandes noch im Hinblick auf eine Scheidung vorgenommen haben. Vielmehr wurde innerhalb des geltenden Güterstandes das Miteigentum an der Wohnung in … sowie an den beiden Parkplätzen aufgehoben und die Rekurrentin zur Alleineigentümerin gemacht. Diese Änderung innerhalb des Güterstandes ist von viel geringerer güterrechtlicher Bedeutung als eine Änderung des Güterstandes.