Die Übertragung von Grundeigentum infolge Änderungen innerhalb des Güterstandes sei somit von der Entrichtung der Handänderungssteuer befreit. Denn eine Änderung innerhalb des Güterstandes habe mit der Änderung des Güterstandes die für die Ausnahme von der Handänderungssteuer wesentliche güterrechtliche Motivation gemeinsam.