3. a) Art. 25 Abs. 1 Ziff. 3 GStG sieht vor, dass die Übertragung von Grundeigentum infolge Heirat, Änderung des ehelichen Güterstandes oder Scheidung von der Entrichtung der Handänderungssteuer befreit ist. In VGE 251/96 (= PVG 1996 Nr. 79) ging es um die Auslegung einer gleichlautenden Norm. Das Gericht kam damals zum Schluss, dass die Tatsache, dass der Gesetzgeber die Änderung des Güterstandes, also den Tatbestand grösserer Tragweite von der Handänderungssteuer ausnahm, den logischen Schluss nach sich ziehe, dass auch Tatbestände gleichen Charakters aber geringerer Tragweite von der Handänderungssteuer ausgenommen seien.