2. Vorweg ist eine Anmerkung zum Steuersubjekt notwendig. Art. 22 GStG legt fest, dass betreffend die Handänderungssteuer grundsätzlich der Erwerber steuerpflichtig ist. Abweichende vertragliche Vereinbarungen der Parteien werden jedoch berücksichtigt. Gemäss Kap. III. Ziff. 3 des Vertrags auf Eigentumsübertragung vom 13. Mai 2005 haben die Rekurrentin und ihr Mann vereinbart, dass eine allfällige Handänderungssteuer vom Abtreter zu bezahlen ist.