3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde die Abweisung des Rekurses. Es sei unbestritten, dass vorliegend keine Änderung des Güterstandes vorgenommen worden sei. Somit gelange der Befreiungstatbestand gemäss Art. 25 Abs. 1 Ziff. 3 GStG zumindest im engeren Sinne nicht zur Anwendung. In Bezug auf die Schuldübernahme im Umfang von Fr. 275'000.-- sei aufgrund der von der Rekurrentin eingelegten Akten keine güterrechtliche Motivation ersichtlich. Eine solche sei aber notwendig, falls eine Ausnahme von der Handänderungssteuer gewährt werden solle.