Dies sei somit noch weniger als eine bevorstehende Änderung des Güterstandes, respektive gar eine Scheidung. Umso mehr rechtfertige es sich, den Tatbestand von der Handänderungssteuerpflicht auszunehmen. Wie die Anrechung der Fr. 97'000.-- erfolge auch die Übernahme der pfandgesicherten Schuld im Rahmen des bestehenden Güterrechts und sei güterrechtlich motiviert.