Zwar sei es zu keiner Änderung des Güterstandes gekommen, doch innerhalb des Güterstandes sei das Miteigentum an der Wohnung in … sowie an den beiden Parkplätzen aufgehoben worden und sie nun Alleineigentümerin. Das Verwaltungsgericht habe im Entscheid VGE 251/96 ausgeführt, dass die Änderung innerhalb des Güterstandes gegenüber der in Art. 25 Abs. 1 Ziff. 3 GStG genannten Änderung des Güterstandes ein Minus darstelle, d.h. einen Tatbestand gleichen Charakters aber geringerer Tragweite.