2. Die Steuerpflichtige erhob daraufhin am 1. September 2005 frist- und formgerecht Rekurs beim Verwaltungsgericht mit dem Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Sie machte geltend, dass gemäss Art. 25 Abs. 1 Ziff. 3 GStG die Übertragung von Grundeigentum infolge Heirat, Änderung des ehelichen Güterstandes oder Scheidung von der Entrichtung der Handänderungssteuer befreit sei. Zwar sei es zu keiner Änderung des Güterstandes gekommen, doch innerhalb des Güterstandes sei das Miteigentum an der Wohnung in … sowie an den beiden Parkplätzen aufgehoben worden und sie nun Alleineigentümerin.