{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-10-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2005-64_2005-10-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_64_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761771d25400a43716f6d52cab23840f47a883c1840ab7e74cb748efe55e552606edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761771d25400a43716f6d52cab23840f47a883c1840ab7e74cb748efe55e552606edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_64", "Checksum": "17c92d65cc248b87aaf4e7a144256188"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 18.10.2005 A 2005 64"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 18.10.2005 A 2005 64"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Mai 2005 haben die Rekurrentin und ihr Mann\nvereinbart, dass eine allfällige Handänderungssteuer vom Abtreter zu\nbezahlen ist. Demzufolge hätte die Gemeindesteuerkommission die\nVeranlagungsverfügung und Rechnung für die Handänderungssteuer an den\nAbtreter der Grundstücke richten müssen und nicht an die Rekurrentin, da sie\nvorliegend nicht Steuersubjekt ist. Die Auswirkungen dieses formellen\nMangels können jedoch offen bleiben, denn die Verfügung ist, wie\nnachfolgend zu zeigen sein wird, ohnehin aufzuheben.\n\n3. a) Art. 25 Abs. 1 Ziff. 3 GStG sieht vor, dass die Übertragung von Grundeigentum\ninfolge Heirat, Änderung des ehelichen Güterstandes oder Scheidung von der\nEntrichtung der Handänderungssteuer befreit ist. In VGE 251/96 (= PVG 1996\nNr. 79) ging es um die Auslegung einer gleichlautenden Norm. Das Gericht\nkam damals zum Schluss, dass die Tatsache, dass der Gesetzgeber die\nÄnderung des Güterstandes, also den Tatbestand grösserer Tragweite von\nder Handänderungssteuer ausnahm, den logischen Schluss nach sich ziehe,\ndass auch Tatbestände gleichen Charakters aber geringerer Tragweite von\nder Handänderungssteuer ausgenommen seien. Die Übertragung von\nGrundeigentum infolge Änderungen innerhalb des Güterstandes sei somit von\nder Entrichtung der Handänderungssteuer befreit. Denn eine Änderung\ninnerhalb des Güterstandes habe mit der Änderung des Güterstandes die für\ndie Ausnahme von der Handänderungssteuer wesentliche güterrechtliche\nMotivation gemeinsam.\n\nb) Unbestritten ist, dass die Rekurrentin und ihr Mann die Abtretung des\nGrundeigentums weder im Zusammenhang mit einer Änderung des ehelichen\nGüterstandes noch im Hinblick auf eine Scheidung vorgenommen haben.\nVielmehr wurde innerhalb des geltenden Güterstandes das Miteigentum an\nder Wohnung in … sowie an den beiden Parkplätzen aufgehoben und die\nRekurrentin zur Alleineigentümerin gemacht. Diese Änderung innerhalb des\nGüterstandes ist von viel geringerer güterrechtlicher Bedeutung als eine\nÄnderung des Güterstandes. In Anknüpfung an die oben erwähnte\nRechtsprechung ist die vorliegend in Frage stehende Eigentumsübertragung\nals Änderung innerhalb des Güterstandes zu betrachten. Damit ist sie aber\nvon der Handänderungssteuer im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Ziff. 3 GStG zu\nbefreien.\n\nc) Auch die rekursbeklagte Gemeinde anerkannte in ihrer Verfügung vom 27.\nJuli 2005 die für die Steuerbefreiung notwendige güterrechtliche Motivation\nbei jenem Teil des Übernahmepreises in der Höhe von Fr. 97'000.-, den sich\ndie Ehefrau später einmal bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung\nanrechnen lassen muss. Bezüglich der Schuldübernahme stellt sie sich\njedoch auf den Standpunkt, dass die nötige güterrechtliche Motivation fehle.\nDieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Wie dem Vertrag auf\nEigentumsübertragung unter Kap. III. Ziff. 8 zu entnehmen ist, leben die\nRekurrentin und ihr Ehemann unter dem Güterstand der\nErrungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. des Schweizerischen\nZivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Somit fallen die Wohnung und die\nParkplätze nach der Eigentumsübertragung vollständig in die Errungenschaft\nder Frau (Art. 197 ZGB). Im Falle einer güterrechtlichen Auseinandersetzung\nwurde betreffend den Betrag von Fr. 97'000.-- vereinbart, dass sich die\nEhefrau diesen Betrag anrechnen lassen muss. Darin erkannte die Gemeinde\neine güterrechtliche Motivation, weshalb eine Befreiung von der\nHandänderungssteuer als gerechtfertigt angesehen wurde. Entgegen der\nAnsicht des Gemeinwesens hat jedoch auch die interne Übernahme der\ngesamten pfandgesicherten Schuld Auswirkungen auf das Güterrecht. Neu\nwird die ganze pfandgesicherte Schuld von Fr. 550'000.-- der Errungenschaft\nder Rekurrentin zugerechnet (Art. 209 Abs. 2 ZGB). Die Errungenschaft ihres\nEhemannes wird dadurch von einem Passivum in der Höhe von Fr. 275'000.--\nbefreit. Sollte der Ehemann aufgrund der solidarischen Haftung im externen\nVerhältnis je gezwungen sein, die Pfandschuld oder einen Anteil davon zu\nbezahlen, so hätte dies ebenfalls Auswirkungen auf die güterrechtliche\nAuseinandersetzung, denn gemäss Art. 205 Abs. 3 des ZGB müssen die\nEhegatten bei der Auflösung des Güterstandes und der Auseinandersetzung\nihre gegenseitigen Schulden regeln. Die Errungenschaft des Ehemannes\nhätte dann eine Forderung in Höhe der bezahlten Schuld gegenüber der\nErrungenschaft der Rekurrentin. Diese Ausführungen zeigen, dass die\nSchuldübernahme - entgegen der Ansicht der Gemeinde - güterrechtlich\nmotiviert ist.\n\n4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gemeinde\n(Art. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG; BR 370.100]). Sie wird zudem\nverpflichtet, der anwaltlich vertretenen Rekurrentin eine angemessene\naussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid samt\nVeranlagungsverfügung aufgehoben.\n\n"}