{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-10-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2005-64_2005-10-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_64_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761771d25400a43716f6d52cab23840f47a883c1840ab7e74cb748efe55e552606edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761771d25400a43716f6d52cab23840f47a883c1840ab7e74cb748efe55e552606edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_64", "Checksum": "17c92d65cc248b87aaf4e7a144256188"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 18.10.2005 A 2005 64"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 18.10.2005 A 2005 64"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Sie wurde dadurch Alleineigentümerin der Wohnung und\nParkplätze. Die Parteien einigten sich auf einen Übernahmewert von Fr.\n372'000.--. Davon wurden Fr. 275'000.-- durch die Übernahme der gesamten\ndurch den Inhaberschuldbrief pfandgesicherten Schuld getilgt. Intern wurde\n… alleinige Pfandschuldnerin, extern blieb der Ehemann nach wie vor\nSolidarschuldner. Die restlichen Fr. 97'000.-- wurden durch Abgeltung des\ngüterrechtlichen Anspruches gegenüber dem Ehemann beglichen. Diesen\nBetrag muss sich die Ehefrau bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung\nanrechnen lassen. Die Parteien vereinbarten weiter, dass eine allfällige\nHandänderungssteuer durch den Abtreter zu bezahlen sei. Allerdings wurde\neine Steuerbefreiung beantragt.\n\nb) Am 19. Mai 2005 erfolgte die Handänderungsanzeige des Grundbuchamtes\n… Gestützt darauf erliess die Gemeindesteuerkommission eine\nVeranlagungsverfügung und Rechnung für die Handänderungssteuer in der\nHöhe von Fr. 7'040.-- (2% von Fr. 352'000.--) adressiert an ... Dagegen erhob\nsie Einsprache mit dem Begehren, die angefochtene Verfügung sei\naufzuheben. Mit Entscheid des Gemeindevorstandes … vom 27. Juli 2005\nwurde die Einsprache teilweise gutgeheissen. Die Handänderungssteuer\nwurde neu lediglich auf den Betrag von Fr. 275'000.-- erhoben und betrug\nnoch Fr. 5'500.--. Die restlichen Fr. 97'000.-- wurden hingegen als\ngüterrechtliche Vereinbarung angesehen, welche im Sinne von Art. 25 Abs. 1\nZiff. 3 des Steuergesetzes der Gemeinde … (GStG) steuerbefreit ist.\n\n2. Die Steuerpflichtige erhob daraufhin am 1. September 2005 frist- und\nformgerecht Rekurs beim Verwaltungsgericht mit dem Begehren, der\nangefochtene Entscheid sei aufzuheben. Sie machte geltend, dass gemäss\nArt. 25 Abs. 1 Ziff. 3 GStG die Übertragung von Grundeigentum infolge Heirat,\nÄnderung des ehelichen Güterstandes oder Scheidung von der Entrichtung\nder Handänderungssteuer befreit sei. Zwar sei es zu keiner Änderung des\nGüterstandes gekommen, doch innerhalb des Güterstandes sei das\nMiteigentum an der Wohnung in … sowie an den beiden Parkplätzen\naufgehoben worden und sie nun Alleineigentümerin. Das Verwaltungsgericht\nhabe im Entscheid VGE 251/96 ausgeführt, dass die Änderung innerhalb des\nGüterstandes gegenüber der in Art. 25 Abs. 1 Ziff. 3 GStG genannten\nÄnderung des Güterstandes ein Minus darstelle, d.h. einen Tatbestand\ngleichen Charakters aber geringerer Tragweite. Dass der Gesetzgeber die\nÄnderung des Güterstandes, also den Tatbestand grösserer Tragweite von\nder Handänderungssteuer ausgenommen habe, erlaube den logischen\nSchluss, dass auch Tatbestände gleichen Charakters aber geringerer\nTragweite von der Handänderungssteuer ausgenommen seien. Im\nvorliegenden Fall sei weder eine Änderung des Güterstandes noch eine\nScheidung vorgesehen. Dies sei somit noch weniger als eine bevorstehende\nÄnderung des Güterstandes, respektive gar eine Scheidung. Umso mehr\nrechtfertige es sich, den Tatbestand von der Handänderungssteuerpflicht\nauszunehmen. Wie die Anrechung der Fr. 97'000.-- erfolge auch die\nÜbernahme der pfandgesicherten Schuld im Rahmen des bestehenden\nGüterrechts und sei güterrechtlich motiviert.\n\n3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde die Abweisung des\nRekurses. Es sei unbestritten, dass vorliegend keine Änderung des\nGüterstandes vorgenommen worden sei. Somit gelange der\nBefreiungstatbestand gemäss Art. 25 Abs. 1 Ziff. 3 GStG zumindest im\nengeren Sinne nicht zur Anwendung. In Bezug auf die Schuldübernahme im\nUmfang von Fr. 275'000.-- sei aufgrund der von der Rekurrentin eingelegten\nAkten keine güterrechtliche Motivation ersichtlich. Eine solche sei aber\nnotwendig, falls eine Ausnahme von der Handänderungssteuer gewährt\nwerden solle.\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Entscheid des\nGemeindevorstandes … vom 27. Juli 2005. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob\ndie Gemeinde … zu Recht eine Handänderungssteuer in der Höhe von Fr.\n5'500.-- erhoben hat.\n\n"}