Dass hier eine gewisse Pauschalierung stattgefunden hat, liegt im Ermessen der Gemeinde. Mit Blick auf die Tatsache, dass der zu wählende Verteilerschlüssel einen rationellen Verkauf der Kontingentszigaretten ermöglichen muss und erfahrungsgemäss die Nachfrage in Geschäften mit einer grösseren Verkaufsfläche höher ist als in solchen mit einer kleinen, erweist sich eine Berücksichtigung des Kriteriums der Verkaufsfläche als sachlich vertretbar. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Gemeinderat im Hinblick auf ein neues Tabakgesetz beschlossen hat, die Verkaufsfläche als Zuteilungskriterium ganz abzuschaffen.