keinen steuerrelevanten Handel mit andern Händlern, Geschäften, Privatpersonen innerhalb oder ausserhalb der Zollfreizone zu betreiben. Damit ist der Gemeindevorstand der Vorgabe des Verwaltungsgerichtes und des Bundesgerichtes, keinen Kontingentshandel zuzulassen und nur den Zigarettenverkauf an Endkonsumenten zuzulassen, voll und ganz nachgekommen. Sodann wurde der Anteil der Beherbergungsbetriebe von 30% auf 15% reduziert, was ebenfalls im Sinne des verwaltungsgerichtlichen Urteils ist.