3. a) Die Rekurrentin kritisiert die angefochtene Kontingentszuteilung als willkürlich, da sie sich nicht an die Vorgaben des Verwaltungsgerichtes halte und daher verfassungswidrig sei. Das Verwaltungsgericht hat im Urteil VGU A 02 9 im vorliegend interessierenden Zusammenhang Folgendes ausgeführt: "Die von der Gemeinde erlassene Ordnung vermag nun diesen Anforderungen nur teilweise zu genügen. Dies zeigt sich allein schon daran, dass vom ganzen Zigarettenkontingent nur ca. zwei Drittel direkt an die Konsumenten verkauft wurden. Mit einem Drittel des Kontingentes, also mit mehr als 13 Mio. Stück Zigaretten fand somit ein schwunghafter