Zwar kommt jenem Urteil nur verbindliche Wirkung für die dort angefochtene Kontingentsverteilung 2001 zu. Der Exekutive ist es indessen nicht verwehrt, als verfassungswidrig erkannte Normen nicht mehr anzuwenden und übergangsrechtlich eine Ersatzlösung zu erlassen. Die Grundrechte der Bundesverfassung gelten unmittelbar in allen Kantonen, ohne dass hierfür der Erlass von Ein- oder Ausführungsgesetzen erforderlich wäre. Selbstverständlich müssen die Kantone und Gemeinden bei ihrer Rechtssetzung die Grundrechte der Bundesverfassung respektieren.