{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-03-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2005-5_2005-03-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_5_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fe2c233a0767493718482780fc0adf165dced23db142f1bb5a4796d173f266e4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fe2c233a0767493718482780fc0adf165dced23db142f1bb5a4796d173f266e4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_5", "Checksum": "1cc6451aa81288b86c4da285c0a64f47"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 11.03.2005 A 2005 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 11.03.2005 A 2005 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Das Verwaltungsgericht hat im Urteil VGU\nA 02 9 im vorliegend interessierenden Zusammenhang Folgendes ausgeführt:\n\"Die von der Gemeinde erlassene Ordnung vermag nun diesen\nAnforderungen nur teilweise zu genügen. Dies zeigt sich allein schon daran,\ndass vom ganzen Zigarettenkontingent nur ca. zwei Drittel direkt an die\nKonsumenten verkauft wurden. Mit einem Drittel des Kontingentes, also mit\nmehr als 13 Mio. Stück Zigaretten fand somit ein schwunghafter\nKontingentshandel statt. Dies widerspricht in hohem Masse den soeben\numschriebenen Grundsätzen für eine verfassungsgemässe\nKontingentsordnung. Die Gemeinde wird daher für die künftigen Verteilungen\neine Regelung suchen müssen, welche den erwähnten Grundsätzen gerecht\nwird und insbesondere den Kontingentshandel auf ein Minimum beschränkt.\nObwohl es nicht Sache des Verwaltungsgerichtes ist, eine mögliche Lösung\nvorzuzeichnen, seien dafür einige Anhaltspunkte angeführt. Dem Grundsatz\nnach ist es nicht zu beanstanden, dass die Kontingente auf die Detailhändler\nund die Beherberger verteilt werden. Bei beiden Kategorien von\nGewerbetreibenden handelt es sich um Kontingentsberechtigte, die im Prinzip\ngeeignet sind, Rauchwaren an die Konsumenten zu veräussern. So ist es\ndurchaus üblich, in Hotels und Restaurants Zigaretten zum Verkauf\nanzubieten. Aber auch bei den Detailhandelsgeschäften ist der Verkauf von\nRauchwaren nicht auf reine Tabakhändler beschränkt. Vielmehr steht es\njedem Händler frei, in seinem Laden Rauchwaren anzubieten. Massgebend\nist aber sowohl bei den Detailhändlern als auch bei den Beherbergern, dass\nsie dieses Geschäft auch tatsächlich betreiben und nicht nur Kontingente\nerwerben, um sie anschliessend gegen Provision zu verkaufen. In der Regel\ndürfte es daher nicht gerechtfertigt sein, der Parahotellerie Kontingente\nabzugeben, da dort wohl nur sehr wenige Rauchwaren direkt an die\nVerbraucher abgegeben werden. Ausserdem besteht die Gefahr einer allzu\ngrossen Streuung der Kontingente. Vertretbar erscheint es sodann, bei der\nKontingentsverteilung die Anzahl der Geschäfte sowie die zur Verfügung\nstehende Verkaufsfläche mit zu berücksichtigen, sofern und soweit in diesen\nRäumlichkeiten tatsächlich mit Zigaretten gehandelt wird. Die Gemeinde wird\ndiesen Überlegungen beim Erlass einer neuen Kontingentsordnung\nRechnung zu tragen haben. Selbstverständlich ist sodann, dass die Regelung\nin ihren Grundzügen ins Gesetz und nicht bloss in die\nAusführungsbestimmungen aufzunehmen ist. Dazu zählt auch der Rahmen\nfür die prozentuale Aufteilung der Kontingente zwischen Händlern und\nBeherbergern. Im Sinne dieser Erwägungen ist der Rekurs gutzuheissen.\"\n\nb) Entgegen der ziemlich pauschalen Kritik der Rekurrentin hat die Gemeinde\ndas Urteil des Verwaltungsgerichtes in durchaus vertretbarer Weise\numgesetzt. Vor allem hat die Gemeinde den Kontingentshandel verboten und\nZuteilungen nur noch an Händler gemacht, welche vorgängig ein Formular\nunterschrieben haben und damit bestätigten, die zugeteilte Menge an\nZigaretten und Tabakwaren direkt an den Endkonsumenten zu verkaufen, die\nzugeteilte Menge an Zigaretten in dem Verkaufsgeschäft zu verkaufen, für\nwelches sie bezogen wurden sowie mit der zugeteilten Menge der Zigaretten\nkeinen steuerrelevanten Handel mit andern Händlern, Geschäften,\nPrivatpersonen innerhalb oder ausserhalb der Zollfreizone zu betreiben.\nDamit ist der Gemeindevorstand der Vorgabe des Verwaltungsgerichtes und\ndes Bundesgerichtes, keinen Kontingentshandel zuzulassen und nur den\nZigarettenverkauf an Endkonsumenten zuzulassen, voll und ganz\nnachgekommen. Sodann wurde der Anteil der Beherbergungsbetriebe von\n30% auf 15% reduziert, was ebenfalls im Sinne des verwaltungsgerichtlichen\nUrteils ist. Die Berücksichtigung der Anzahl Geschäfte und auch der\nVerkaufsfläche ist vom Verwaltungsgericht nicht ausgeschlossen worden.\nDass hier eine gewisse Pauschalierung stattgefunden hat, liegt im Ermessen\nder Gemeinde. Mit Blick auf die Tatsache, dass der zu wählende\nVerteilerschlüssel einen rationellen Verkauf der Kontingentszigaretten\nermöglichen muss und erfahrungsgemäss die Nachfrage in Geschäften mit\neiner grösseren Verkaufsfläche höher ist als in solchen mit einer kleinen,\nerweist sich eine Berücksichtigung des Kriteriums der Verkaufsfläche als\nsachlich vertretbar. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Gemeinderat im\nHinblick auf ein neues Tabakgesetz beschlossen hat, die Verkaufsfläche als\nZuteilungskriterium ganz abzuschaffen. Diese wohl auch mögliche Lösung\nlässt jene des Vorstandes nicht als willkürlich erscheinen. Nach dem\nGesagten ist nicht ersichtlich, dass mit der angefochtenen\nKontingentszuteilung Verfassungsrecht verletzt oder dem Urteil des\nVerwaltungsgerichtes nicht nachgelebt wurde. Der Rekurs ist deshalb\nabzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekurrentin,\nwelche die anwaltlich vertretene Gemeinde überdies angemessen\naussergerichtlich zu entschädigen hat.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 12'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 153.--\n\n"}