{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-03-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2005-5_2005-03-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_5_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fe2c233a0767493718482780fc0adf165dced23db142f1bb5a4796d173f266e4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fe2c233a0767493718482780fc0adf165dced23db142f1bb5a4796d173f266e4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_5", "Checksum": "1cc6451aa81288b86c4da285c0a64f47"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 11.03.2005 A 2005 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 11.03.2005 A 2005 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Dezember 2000 hatten die Stimmberechtigten der Gemeinde …\nverschiedene Sondergewerbesteuergesetze angenommen, zu denen auch\ndas Gesetz über die Besteuerung des Handels mit Tabakwaren (nachstehend\nTabakgesetz) gehörte. Das Tabakgesetz und die vom Gemeinderat dazu\nerlassenen, insbesondere den Verteilschlüssel regelnden\nAusführungsbestimmungen, wurden am 1. März 2001 mit Wirkung ab 1.\nJanuar 2001 in Kraft gesetzt. Der mit dem Vollzug betraute\nGemeindevorstand nahm in der Folge die Verteilung aufgrund der erwähnten\nErlasse vor. Gegen die am 26. Januar 2001 erfolgte Aufteilung des\nZigarettenkontingents 2001 erhoben verschiedene Bezugsberechtigte Rekurs\nan den Gemeinderat, so auch … Nach einem abschlägigen Entscheid des\nGemeinderates (Legislativbehörde) gelangte die erwähnte Firma am 18.\nJanuar 2002 mit einem Rekurs an das Verwaltungsgericht, mit welchem sie\neine andere Kontingentsverteilung verlangten. Mit Urteil vom 12. Dezember\n2002 (VGU A 02 9) hiess das Verwaltungsgericht den Rekurs, soweit es\ndarauf überhaupt eintrat, im Sinne der Erwägungen teilweise gut. Das\nVerwaltungsgericht beanstandete zum einen, dass \"mit einem Drittel des\nKontingentes, also mit mehr als 13 Mio. Stück Zigaretten ein schwunghafter\nKontingentshandel\" stattfinde, was in hohem Masse den Grundsätzen einer\nverfassungsmässigen Kontingentsordnung widerspreche. Andererseits\nerachtete es das Verwaltungsgericht als selbstverständlich, \"dass die\nRegelung (gemeint Verteiler) in ihren Grundzügen ins Gesetz und nicht bloss\nin die Ausführungsbestimmungen aufzunehmen\" sei. Auf die von der\nGemeinde in der Folge erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das\nBundesgericht mit Urteil vom 5. Dezember 2003 nicht ein; die gleichzeitig\nerhobene staatsrechtliche Beschwerde (Autonomiebeschwerde) wies es ab,\nsoweit es darauf eintrat (BG-Urteil 2P.60/2003).\n\nb) In der Folge arbeitete der Gemeindevorstand ein neues Tabakgesetz aus,\nwelches den Vorgaben des Bundesgerichtes und des Verwaltungsgerichtes\nRechnung tragen sollte. Anlässlich der Volksabstimmung vom 19. Dezember\n2004 wurde das Gesetz jedoch verworfen. Für die Jahre 2003 und 2004 (mit\nZusatz- und Restkontingent) sowie provisorisch für das Jahr 2005 nahm der\nGemeindevorstand die Kontingentsverteilung wiederum vor. Gegen die\nVerfügung des Gemeindevorstandes vom 17. September 2004 über das ihr\nzugeteilte Zusatz- und Restkontingent 2004 erhob die … AG Einsprache beim\nGemeinderat, welche mit Entscheid vom 7. Dezember 2004 abgewiesen\nwurde.\n\n2. Dagegen erhob die … AG am 12. Januar 2005 Rekurs an das\nVerwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid\naufzuheben und ihr \"das ihr zustehende Zigaretten-Zusatzkontingent und\nZigaretten-Restkontingent für das Jahr 2004 zuzusprechen.\" Sie macht\ngeltend, die Kontingentszuteilung sei willkürlich erfolgt. Das Urteil des\nVerwaltungsgerichtes sei nur bedingt berücksichtigt worden. So sei die\nVerkaufsfläche wie bis anhin angerechnet worden. Diese sei aber nach einem\nBeschluss des Gemeinderates gar nicht mehr zu berücksichtigen.\n\n3. Die Gemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des\nRekurses. Die Zuteilung der Kontingente sei nach Massgabe der vom\nVerwaltungsgericht für anwendbar erklärten Kriterien erfolgt.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n1. a) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Rekursverfahren ist allein die Zuteilung\ndes Zusatz- und Restkontingentes für das Jahr 2004. Soweit sich die\nRekurrentin in ihren Ausführungen auf andere Zuteilungsverfügungen,\nAnordnungen oder das in der Volksabstimmung verworfenene neue\nTabakgesetz bezieht, kann auf den Rekurs nicht eingetreten werden.\n\nb) Mit dem Rechtsbegehren im Verwaltungsgerichtsverfahren drückt der\nRekurrent aus, was er mit dem Rechtsmittel erreichen will. Es lautet in der\nRegel auf Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung. Das\nRechtsbegehren muss bestimmt gefasst sein, indem es angibt, welche\nEntscheidung der Richter fällen soll. Das gilt insbesondere dann, wenn nicht\nbloss Aufhebung der Verfügung, sondern Änderung derselben verlangt wird.\nDann muss gesagt werden, was daran geändert oder wie die beantragte\nVerfügung lauten soll. Bestimmt gefasst ist ein Rechtsbegehren dann, wenn\nes bei erfolgreicher Beschwerde unverändert in das Dispositiv des\nEntscheides übernommen werden kann (Gygi,\nBundesverwaltungsgerichtspflege, 2. A., S. 191). Das Rechtsbegehren muss\nalso so klar sein, dass sich daraus ein vollstreckbarer Titel ergibt, wenn es\nzum Urteil erhoben wird.\n\n"}