Insbesondere könnte dadurch seine Altersversorgung nicht abgesichert werden. Schliesslich ist der Rekurrent darauf hinzuweisen, dass er nach dem Verzehr seines Vermögens Anspruch auf entsprechend höhere Ergänzungsleistungen haben wird. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten das Erlassgesuch zu Recht abgewiesen. 2. In Anbetracht der Tatsache, dass der Rekurrent längerfristig auf erhöhte Leistungen der öffentlichen Hand angewiesen sein wird, rechtfertigt es sich auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben