2. Dagegen erhob … am 22. August 2005 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben und den Steuererlass zu bewilligen. Wohl verfüge er per 16. August 2005 noch über ein Vermögen von Fr. 85'904.--. Dieses bilde aber einen unverzichtbaren Bestandteil seiner Altersvorsorge, den er vor allem zur Bezahlung der jetzigen und künftigen Heimkosten benötige. 3. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen dieselben Argumente vor wie schon im angefochtenen Entscheid.