{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-11-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2005-56_2005-11-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_56_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b2b9e5ce0573744b1c8d79f6cfaa92b28c90bea70530edff7abd286284a6b2ebedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b2b9e5ce0573744b1c8d79f6cfaa92b28c90bea70530edff7abd286284a6b2ebedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_56", "Checksum": "6bdb94b9f9c33b83ac9536d254c26e69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 18.11.2005 A 2005 56"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 18.11.2005 A 2005 56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Dezember\n2004 richtete die Vorsorgeeinrichtung … an … eine Kapitalleistung über Fr.\n23'074.-- aus. Gemäss Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung … vom\n6. Mai 2005 (Sondersteuer auf Kapitalabfindung aus Vorsorge im Jahre 2004)\nbeträgt der Steuerbetrag insgesamt Fr. 478.--. Die dagegen erhobene\nEinsprache wies die Veranlagungsbehörde mit Entscheid vom 24. Mai 2005\nab. Am 28. Mai 2005 ersuchte … um Erlass der … Sondersteuer auf\nKapitalabfindung aus Vorsorge 2004 im Betrage von Fr. 478.--. Als schwer\nInvalider habe er mangels Erwerbseinkommen die Beiträge an die Säule 3a\nsteuerlich nie geltend machen können. Es sei stossend, wenn die Auszahlung\nnun besteuert werde. Zudem sei er dringend auf das Geld angewiesen, da er\njährlich über Fr. 60'000.-- an Heimkosten zu bezahlen habe. Die …\nSteuerverwaltung wies das Gesuch am 9. August 2005 ab.\n\n2. Dagegen erhob … am 22. August 2005 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit\ndem Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben und den Steuererlass\nzu bewilligen. Wohl verfüge er per 16. August 2005 noch über ein Vermögen\nvon Fr. 85'904.--. Dieses bilde aber einen unverzichtbaren Bestandteil seiner\nAltersvorsorge, den er vor allem zur Bezahlung der jetzigen und künftigen\nHeimkosten benötige.\n3. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des\nRekurses. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen dieselben Argumente\nvor wie schon im angefochtenen Entscheid.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. a) Art. 3 und 35 Abs. 1 des … Steuergesetzes verweisen in Bezug auf die\nRegelung des Steuererlasses auf das kantonale Recht. Gemäss Art. 156 Abs.\n1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG) können Steuern\nganz oder teilweise erlassen werden, wenn der Steuerpflichtige in Not geraten\nist oder wenn aus anderen Gründen die Bezahlung des geschuldeten\nBetrages für ihn eine grosse Härte bedeuten würde. Da es sich bei den\nBegriffen \"Not\" und \"grosse Härte\" um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt,\nkommt den Erlassorganen im Rahmen einer rechtsgleichen Behandlung ein\nerheblicher Beurteilungsspielraum zu (ASA 52, S. 520). Eine Notlage wird\netwa dann anerkannt, wenn die Lebenskosten durch die öffentliche Hand\ngedeckt werden. Als grosse Härte gilt es, wenn die Bezahlung des\ngeschuldeten Betrages für den Steuerpflichtigen ein Opfer darstellt, das in\neinem Missverhältnis zu seiner finanziellen Leistungsfähigkeit steht und ihm\ndaher nicht zugemutet werden kann. Für die Beurteilung der grossen Härte\nsind die Einkünfte dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum\ngegenüberzustellen. Die Bezahlung der Schulden muss den Gesuchsteller in\nseiner wirtschaftlichen Existenz gefährden. Der Steuererlass kommt nur in\nFrage, wenn eine langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen\nLage des Gesuchstellers durch ausnahmsweisen Verzicht auf geschuldete\nSteuerbeträge möglich ist. Er muss somit direkt dem Steuerpflichtigen zugute\nkommen und soll nicht dazu dienen, andere Schulden zu begleichen (vgl.\ndazu PVG 1989 Nr. 63). Bei der Beurteilung des Erlassgesuches ist die\ngesamte wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers im Zeitpunkt der\nGesuchstellung zu berücksichtigen (ASA 52, S. 521). Insbesondere ist auch\nmassgeblich, ob der Steuerschuldner über Vermögen verfügt und dieses die\nBezahlung der Steuerschulden zulässt, ohne dass es vollständig\naufgebraucht würde. In diesem Fall ist der Pflichtige gehalten, auch auf das\nVermögen zurückzugreifen (VGU A 99 20).\n\n"}