f) Angesichts des Ausganges der vorliegenden Rekursverfahren rechtfertigt sich abschliessend noch der Hinweis, dass sich an der Anwendbarkeit der oben erwähnten kommunalen Bestimmungen auch nach Inkrafttreten des neuen Raumplanungsgesetzes (noch) nichts geändert hat (vgl. Art. 107 Abs. 1 und 2 KRG), diese mithin auch im erforderlich werdenden, korrigierten Perimeterverfahren grundsätzlich zur Anwendung gelangen können.