Wie die Gemeinde unter Verweis auf das Auflageprojekt zu Recht geltend gemacht hat und sich am Augenschein auch glaubhaft nachvollziehen liess, gehen die Arbeiten - soweit sie überhaupt perimetriert werden - weit darüber hinaus, was noch als reine Unterhaltsarbeiten zu qualifizieren wäre (u.a. Erhöhung der Tonnage, genereller Ausbau auf 3 m Strassenbreite, Erstellung eines frostsicheren Unterbaus). Die diesbezüglichen rekurrentischen Entgegenhaltungen zielen ins Leere.