Vorweg ist festzuhalten, dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Gemeinde im Einleitungsverfahren auf den Einbezug der vielen, direkt oder indirekt über den … erschlossenen landwirtschaftlichen Grundstücke - und zwar unbesehen davon, ob sie sich im Dorfgebiet oder ausserhalb der Bauzonen befinden - verzichtet hat. Die Auffassung, dass die landwirtschaftlichen Grundstücke aus den perimetrierten Arbeiten grundsätzlich keinen Sondervorteil ziehen würden, ist - wie verschiedene der Rekurrenten zu Recht erkannt und geltend gemacht haben - bereits im Ansatz falsch.