Die von der Gemeinde vorgebrachten Überlegungen für die konkreten Ausscheidungen gehören nicht ins Einleitungsverfahren sondern können - wenn überhaupt - Eingang in den Perimeterentscheid finden. Jedenfalls erweist sich der Einleitungsbeschluss bereits aufgrund der dargelegten Mängel als systemwidrig und krass rechtsfehlerhaft, was bereits die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und damit die Gutheissung der Rekurse zur Folge haben muss.