von den Grundeigentümern zu übernehmen ist. In der zweiten Phase erlässt die Gemeinde nach Vollendung des Bauwerkes den Perimeterentscheid, welcher die Gesamtkosten sowie deren anteilige Verteilung auf Grundeigentümer und Öffentliche Hand aufzuführen hat. Die Abgrenzung des Perimetergebietes ist dabei regelmässig Teil des Einleitungsverfahrens und kann praxisgemäss nur im Rechtsmittelverfahren gegen diesen Beschluss beanstandet werden (so bereits: PVG 1983 Nr. 58).