c) Soweit seitens verschiedener Rekurrenten die Aufhebung des angefochtenen Perimeterbeschlusses mit der Überlegung verlangt wird, dass die Verfahrensvorschriften von Art. 42 und 43 GVO unrichtig angewendet worden seien, weil der Gemeindevorstand das Beizugsgebiet bereits im Einleitungsbeschluss festgelegt habe, obwohl gemäss Art. 43 GVO hierfür die Perimeterkommission erst im nachfolgenden Perimeterentscheid zuständig wäre, kann ihnen nicht gefolgt werden. Zutreffend ist, dass Art.