Gemeint ist damit ein zumindest dem fakultativen Referendum unterstehender generell-abstrakter Erlass (so bereits: PVG 1992 Nr. 23). Unbestrittenermassen sind Subjekt, Objekt und Bemessungsgrundlage in der kommunalen Verordnung festgelegt worden. Diese wiederum ist durch die Gemeindeversammlung angenommen, weshalb es sich letztlich um ein Gesetz im formellen Sinne handelt. Im Einleitungsbeschluss ist von den Baukosten für die Sanierung und den Ausbau der öffentlichen Quartierstrasse „…“ (Kantonsstrasse - …, Ausführungsetappe 2005) die Rede.