{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-05-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2005-54_2006-05-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_54_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766df08027df1938831e7f4d9c7071ce5dad7eccb89e1e06e16889f6f7061be860edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766df08027df1938831e7f4d9c7071ce5dad7eccb89e1e06e16889f6f7061be860edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_54", "Checksum": "c270065f4704a61d338cae3fd5a993ec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 31.05.2006 A 2005 54"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 31.05.2006 A 2005 54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Sie sind in tatsächlicher\nund rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen gleich gelagert, weshalb es sich\nrechtfertigt, sie gestützt auf Art. 32 VGG zusammenzulegen und mit einem\nUrteil zu erledigen.\n\n2. a) Wird Grundeigentum durch öffentliche Erschliessungsanlagen erschlossen,\nentsteht für dieses ein wirtschaftlicher Sondervorteil, welcher durch die\nErhebung von Beiträgen auszugleichen ist (Schürmann/Hänni, Planungs-,\nBau- und besonderes Umweltrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 220). Diese so\ngenannten Perimeterbeiträge, die Vorzugslasten und somit Kausalabgaben\ndarstellen, sind nach den nicht anderweitig zu deckenden Kosten zu\nbemessen und in der Folge auf die Nutzniesser der öffentlichen Einrichtungen\nunter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Sondervorteils zu verteilen\n(BGE 118 Ib 57, 110 Ia 209). Gemäss Art. 19 Abs. 2 des\nRaumplanungsgesetzes (RPG) werden die Beiträge der Grundeigentümer\ndurch das kantonale Recht geregelt. Im Kanton Graubünden wurde dazu das\nkantonale Perimetergesetz (PG) erlassen, welches seinerseits den\nGemeinden unter Vorbehalt der Berücksichtigung von Art. 2 und 3 sowie Art.\n5 bis 10 die Kompetenz zur Regelung des Perimeterverfahrens einräumt und\nnur bei Fehlen einer solchen zur Anwendung kommt (Art. 1 Abs. 2 PG; vgl.\nPriuli, Das neue bündnerische Recht über die Grundeigentümerbeiträge an\nöffentliche Werke, in ZGRG 1/83, S. 2 ff.). Gemäss Art. 29 aKRVO durften die\nGemeinden abweichende Verfahrensvorschriften erlassen. Die\nRekursgegnerin hat gestützt darauf und auf Art. 60 der Gemeindeverfassung\nsowie Art. 18 des kommunalen Baugesetzes (BG) am 3. Februar 1994 die\nGebührenverordnung für Erschliessung, Versorgung, Entsorgung und das\nBaubewilligungsverfahren (nachstehend: GVO) erlassen. In dieser\nVerordnung sind u.a. die Beiträge an die Kosten der Groberschliessung (Art.\n1 ff. GVO, Art. 7 GVO) und u.a. auch das Perimeterverfahren (Art. 42 und 43\nGVO) geregelt. Die Rekursgegnerin hat somit eigene Perimetervorschriften\nerlassen, welche vollumfänglich anwendbar sind (vgl. Art. 107 nKRG), soweit\nsie nicht mit materiellen Bestimmungen des übergeordneten Rechts in\nWiderspruch stehen.\n\nb) Die kommunale Regelung auf Verordnungsstufe stellt entgegen der von\neinigen Rekurrenten vertretenen Auffassung eine genügende gesetzliche\nGrundlage für die Beitragserhebung im Perimeterverfahren dar. Die\nRechtsprechung verlangt, dass zumindest Subjekt, Objekt und\nBemessungsgrundlage zu erhebender Abgaben in einem Gesetz im formellen\nSinne enthalten sind. Gemeint ist damit ein zumindest dem fakultativen\nReferendum unterstehender generell-abstrakter Erlass (so bereits: PVG 1992\nNr. 23). Unbestrittenermassen sind Subjekt, Objekt und\nBemessungsgrundlage in der kommunalen Verordnung festgelegt worden.\nDiese wiederum ist durch die Gemeindeversammlung angenommen, weshalb\nes sich letztlich um ein Gesetz im formellen Sinne handelt.\nIm Einleitungsbeschluss ist von den Baukosten für die Sanierung und den\nAusbau der öffentlichen Quartierstrasse „…“ (Kantonsstrasse - …,\nAusführungsetappe 2005) die Rede. Dabei handelt es sich nebst dem Ersatz\nder (vollumfänglich von der öffentlichen Hand getragenen Kosten für die)\nAbwasser- und Trinkwasserleitung und der Ableitung des Meteorwassers um\ndie Kosten für die Sanierung und den Ausbau des Strassenkörpers (u.a.\nErhöhung Tonnage auf 18 t, Ausbau auf 3 m Breite, Erstellung frostsicherer\nUnterbau). Dass dafür von all denjenigen Grundeigentümern, denen durch\ndas umschriebene öffentliche Werk ein wirtschaftlicher Sondervorteil\nerwächst, im Rahmen eines Perimeterverfahrens grundsätzlich Beiträge\nerhoben werden können, ist im Lichte des oben Ausgeführten offensichtlich.\nSoweit seitens der Rekurrenten sinngemäss der Einwand eingebracht worden\nist, es fehle an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, um die Kosten\ndes Strassenausbaus und der Sanierung im Perimeterverfahren zumindest\nteilweise auf die Grundeigentümer abwälzen zu können, erweist sich ihr\nRekurs als unbegründet.\n\n"}