3. Die Gemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung, das Gesuch wegen offensichtlicher Unzulässigkeit abzuschreiben; eventuell sei darauf nicht einzutreten; subeventuell sei es abzuweisen. Sie macht in formeller Hinsicht geltend, Gegenstand des Urteiles A 02 12 sei nur die Kontingentserteilung 2001 gewesen, die heute nicht mehr zur Diskussion stehe. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.