{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-03-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2005-4_2005-03-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_4_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097697a4c902d950ef7b46edd57b5a31b8746c0343795f9ee21d2b9df312a92aa71bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097697a4c902d950ef7b46edd57b5a31b8746c0343795f9ee21d2b9df312a92aa71bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_4", "Checksum": "be66044c37fa3d362942dfa592f7ada1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 11.03.2005 A 2005 4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 11.03.2005 A 2005 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Dezember 2000 hatten die Stimmberechtigten der Gemeinde …\nverschiedene Sondergewerbesteuergesetze angenommen, zu denen auch\ndas Gesetz über die Besteuerung des Handels mit Tabakwaren (nachstehend\nTabakgesetz) gehörte, Das Tabakgesetz und die vom Gemeinderat dazu\nerlassenen, insbesondere den Verteilschlüssel regelnden\nAusführungsbestimmungen, wurden am 1. März 2001 mit Wirkung ab 1.\nJanuar 2001 in Kraft gesetzt. Der mit dem Vollzug betraute\nGemeindevorstand nahm in der Folge die Verteilung aufgrund der erwähnten\nErlasse vor. Gegen die am 26. Januar 2001 erfolgte Aufteilung des\nZigarettenkontingents 2001 erhoben verschiedene Bezugsberechtigte Rekurs\nan den Gemeinderat, so auch … und ... Nach einem abschlägigen Entscheid\ndes Gemeinderates (Legislativbehörde) gelangten … und … am 22. Januar\n2002 mit einem Rekurs an das Verwaltungsgericht, mit welchem sie eine\nandere Kontingentsverteilung verlangten. Mit Urteil vom 12. Dezember 2002\n(VGU A 02 12) hiess das Verwaltungsgericht den Rekurs, soweit es darauf\nüberhaupt eintrat, im Sinne der Erwägungen teilweise gut. Das\nVerwaltungsgericht beanstandete zum einen, dass \"mit einem Drittel des\nKontingentes, also mit mehr als 13 Mio. Stück Zigaretten ein schwunghafter\nKontingentshandel\" stattfinde, was in hohem Masse den Grundsätzen einer\nverfassungsmässigen Kontingentsordnung widerspreche. Andererseits\nerachtete es das Verwaltungsgericht als selbstverständlich, \"dass die\nRegelung (gemeint Verteiler) in ihren Grundzügen ins Gesetz und nicht bloss\nin die Ausführungsbestimmungen aufzunehmen\" sei. Auf die von der\nGemeinde in der Folge erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das\nBundesgericht mit Urteil vom 5. Dezember 2003 nicht ein; die gleichzeitig\nerhobene staatsrechtliche Beschwerde (Autonomiebeschwerde) wies es ab,\nsoweit es darauf eintrat.\n\nb) In der Folge arbeitete der Gemeindevorstand ein neues Tabakgesetz aus,\nwelches den Vorgaben des Bundesgerichtes und des Verwaltungsgerichtes\nRechnung tragen sollte. Anlässlich der Volksabstimmung vom 19. Dezember\n2004 wurde das Gesetz jedoch verworfen. Für die Jahre 2003 und 2004 (mit\nZusatz- und Restkontingent) sowie provisorisch für das Jahr 2005 nahm der\nGemeindevorstand die Kontingentsverteilung wiederum vor.\n\n2. Mit Gesuch vom 11. Januar 2005 beantragten … und … beim\nVerwaltungsgericht, es sei das Urteil A 02 12 vom 12. Dezember 2002 zu\nvollstrecken. Die Gesuchsteller machen im Wesentlichen geltend, der\nGemeindevorstand habe sich bei den Kontingentszuteilungen nicht an die\nVorgaben des durch das Bundesgericht bestätigten Urteiles des\nVerwaltungsgerichtes gehalten. Eine verfassungskonforme gesetzliche\nGrundlage bestehe immer noch nicht. Die Gemeinde sei daher unter\nAndrohung der Ersatzvornahme zu einer korrekten Kontingentszuteilung\nanzuhalten.\n\n3. Die Gemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung, das Gesuch wegen\noffensichtlicher Unzulässigkeit abzuschreiben; eventuell sei darauf nicht\neinzutreten; subeventuell sei es abzuweisen. Sie macht in formeller Hinsicht\ngeltend, Gegenstand des Urteiles A 02 12 sei nur die Kontingentserteilung\n2001 gewesen, die heute nicht mehr zur Diskussion stehe.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n1. Bei der zur Diskussion stehenden Eingabe handelt es sich um ein\nVollstreckungsgesuch im Sinne von Art. 81 VGG. Zu vollstreckender\nEntscheid ist das Urteil A 02 12 vom 12. Dezember 2002 betreffend\nZigarettenkontingent 2001. Es fragt sich, ob darauf eingetreten werden kann.\n\n"}