Der Unternehmer ist somit vorleistungspflichtig für das ganze Werk. Die in Abweichung von dieser Regel oft vereinbarten Abschlagszahlungen, die vor der Ablieferung des Werks nach Massgabe bereits erbrachter Leistungen des Unternehmers fällig werden, haben nur vorläufigen Charakter und erfolgen auf Anrechnung an den ganzen Vergütungsanspruch. Vorliegend haben die Parteien die Regelung gemäss Art. 376 Abs. 1 OR (Untergang des Werkes) ausdrücklich in den Vertrag übernommen, indem sie erklärten, der Besitzesantritt erfolge mit Nutzen und Lasten sowie Rechten und Pflichten am Tage der Bezugsbereitschaft bzw. des Grundbucheintrags.