d) Seither geht die Steuerverwaltung für den Realisationszeitpunkt von Einkünften aus Veräusserungen von Grundstücken des Geschäftsvermögens zusammen mit erst noch zu erstellenden Bauten, davon aus, dass es sich bei den zugrunde liegenden Verträgen um so genannte gemischte Kauf- /Werkverträge handelt, bei denen der unbedingte Anspruch auf die Vergütung erst mit der Ablieferung des Werkes bzw. bei Bezug der Wohnungen entsteht. Diese rechtliche Qualifikation steht in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.