Anstoss zur Überprüfung der bisherigen Praxis und zu deren Änderung gab ein Rekurs vom 11. April 2002 i.S. B. betreffend Kantonssteuern 1998 (Verfahren A 02 26). Die Argumente der rekurrentischen Vertreterin überzeugten die Steuerverwaltung, insbesondere der Hinweis auf den Umstand, dass die in solchen Verträgen regelmässig vereinbarten Abschlagszahlungen lediglich die bis zum jeweiligen Zahlungszeitpunkt beim Veräusserer angefallenen Kosten abgölten und die Eigentumsübertragung erst nach Bauvollendung und vollständiger Bezahlung oder Sicherstellung