c) Gemäss bisheriger Praxis nahm die kantonale Steuerverwaltung mit Bezug auf den Realisationszeitpunkt bei der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens keine Differenzierung vor zwischen Einkünften aus der Veräusserung von Grundstücken zusammen mit noch nicht erstellten Bauten einerseits und solchen aus der Veräusserung von Grundstücken mit bereits fertig gestellten Bauten sowie von unüberbauten Grundstücken andererseits. Anstoss zur Überprüfung der bisherigen Praxis und zu deren Änderung gab ein Rekurs vom 11. April 2002 i.S. B. betreffend Kantonssteuern 1998 (Verfahren A 02 26).