2. a) Vorliegend ist unbestritten, dass die Kapitalgewinne aus der Veräusserung der verschiedenen Stockwerkeigentumseinheiten grundsätzlich der Einkommenssteuer unterliegen (Art. 18 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden [StG] bzw. Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG]). Einkommen gilt steuerrechtlich in jenem Zeitpunkt als zugeflossen und erzielt, in welchem der Steuerpflichtige eine Leistung vereinnahmt oder einen festen Anspruch darauf erworben hat, über welchen er tatsächlich verfügen kann.