3. Die Steuerverwaltung Graubünden beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Zur Begründung vertiefte sie die schon im angefochtenen Entscheid angeführten Argumente. 4. In der Folge gab das Gericht der kantonalen und der eidgenössischen Steuerverwaltung Gelegenheit, sich zum Anlass der Praxisänderung und zu ihrer schweizweiten Handhabung zu äussern. Dazu konnte der Rekurrent wiederum Stellung nehmen. Darauf und auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: