Die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen für die Kantons- und die direkte Bundessteuer 2001 und 2002 hiess die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 9. Juni 2005 gut, soweit sie sich auf die erwähnten Aufrechnungen bezog. Im Hauptpunkt dagegen, der Frage des Realisationszeitpunktes des Einkommens aus den Grundstückverkäufen, wies sie sie ab.