{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-04-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2005-48_2006-04-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_48_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097667363cfe9d5887a73803cc488446d5ba40ae6ec7ff76e19f14c6f3b4846498b0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097667363cfe9d5887a73803cc488446d5ba40ae6ec7ff76e19f14c6f3b4846498b0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_48", "Checksum": "823bd1b3aa939f68481edc18f149a1a5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 25.04.2006 A 2005 48"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 25.04.2006 A 2005 48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Im Mai 2000 wurde\ndas bestehende Hotel abgebrochen und ein Neubau mit 11\nEigentumswohnungen (Stockwerkeigentum) erstellt, von welchen die ersten\nbereits 1999, d.h. noch vor dem Abbruch des Altbaues, verkauft wurden. Das\nGeschäftsjahr der BGR dauert jeweils vom 1.5. - 30.4., Bilanz und\nErfolgsrechnung schliessen mithin per 30. April. Von den 11\nEigentumswohnungen verkaufte die BGR sieben im Geschäftsjahr 99/00\n(1.5.1999 - 30.4.2000), die übrigen vier im Geschäftsjahr 01/02 (1.5.2001 -\n30.4.2002); aufgrund der Ausnützung der Substitutionsklausel wurden\nallerdings nicht alle Kaufverträge ins Grundbuch eingetragen. 10 der 11\nWohnungen wurden in der Zeit zwischen dem 1. Mai 2001 und dem 30. April\n2002, d.h. im Laufe des Geschäftsjahrs 01/02, bezugsbereit fertig gestellt. Die\nSteuerverwaltung stellte für die Veranlagung der Veräusserungsgewinne auf\ndie Bezugsbereitschaft als Realisierungszeitpunkt ab und berechnete für das\nSteuerjahr 2002 einen Gewinn von Fr. 1'393'889.-- (50 % Anteil). Die\nentsprechenden Veranlagungsverfügungen für die Kantons- und die direkte\nBundessteuer 2002 wurden dem Pflichtigen am 6. Januar 2005 eröffnet.\nDagegen erhob … Einsprache mit dem Antrag, das Einkommen aus\nselbständiger Erwerbstätigkeit sei gemäss Selbstdeklaration zu veranlagen\nund für die Realisation des Einkommens aus den Grundstückverkäufen von\nder Beurkundung der Kaufverträge auszugehen. Weiter sei auf die\nvorgenommenen Aufrechnungen Privatanteil für Natural- und Warenbezüge\nsowie für Heizung, Strom, Telefon zu verzichten. Mit Verfügung vom 4.\nFebruar 2005 hob die Steuerverwaltung in der Folge die\nVeranlagungsverfügungen vom 6. Januar 2005 betreffend die\nausserordentlichen Gewinne aus den Jahren 1999 und 2000 (Steuerperiode\n2001A) für die Kantons- und die direkte Bundessteuer auf. Die Einsprache\ngegen die Veranlagungsverfügungen für die Kantons- und die direkte\nBundessteuer 2001 und 2002 hiess die Steuerverwaltung mit Entscheid vom\n9. Juni 2005 gut, soweit sie sich auf die erwähnten Aufrechnungen bezog. Im\nHauptpunkt dagegen, der Frage des Realisationszeitpunktes des\nEinkommens aus den Grundstückverkäufen, wies sie sie ab.\n\n2. Dagegen erhob … am 29. Juni 2006 Rekurs und Beschwerde an das\nVerwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid\naufzuheben und das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäss\nSelbstdeklaration festzusetzen. Der Rekurrent und Beschwerdeführer (im\nFolgenden Rekurrent) macht zusammengefasst geltend, als\nRealisationszeitpunkt für die Gewinne sei entsprechend der bisherigen Praxis\nauf den Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung der Kaufverträge für die\nEigentumswohnungen abzustellen, da weder zwei Verträge noch ein\ngemischter Vertrag abgeschlossen worden sei. Die Praxisänderung sei\nüberdies rückwirkend erfolgt und schaffe einen unzulässigen Dualismus.\n\n3. Die Steuerverwaltung Graubünden beantragte in ihrer Vernehmlassung die\nAbweisung von Rekurs und Beschwerde. Zur Begründung vertiefte sie die\nschon im angefochtenen Entscheid angeführten Argumente.\n\n4. In der Folge gab das Gericht der kantonalen und der eidgenössischen\nSteuerverwaltung Gelegenheit, sich zum Anlass der Praxisänderung und zu\nihrer schweizweiten Handhabung zu äussern. Dazu konnte der Rekurrent\nwiederum Stellung nehmen.\n\nDarauf und auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften\nwird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Rekurs- und Beschwerdethema bilden die Fragen, wann das Einkommen aus\nden umstrittenen Grundstückverkäufen realisiert wurde und ob die von der\nSteuerverwaltung diesbezüglich verfolgte neue Praxis auch auf den\nvorliegenden Fall anwendbar ist.\n\n"}