Dies hat zur Folge, dass die Gemeinde vorliegend vom Rekurrenten nur für den durch den Ersatzbau geschaffenen Mehrwert nachträgliche Anschlussgebühren erheben kann und die zuviel bezahlten provisorischen Gebühren zurückzuerstatten hat. Der Rekurs ist infolgedessen gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Veranlagung in diesem Sinne und zur rechnerischen Abwicklung an die Gemeinde zurückzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekursgegnerin, welche den anwaltlich vertretenen Rekurrenten überdies aussergerichtlich zu entschädigen hat.