c) Die erwähnte Unterscheidung zwischen Um- und Erweiterungsbauten einerseits und Ersatzbauten andrerseits verstösst nun in der Tat gegen das Gleichheitsgebot. Die kommunalen Erlasse nennen als einziges Kriterium für die Bemessung der einmaligen Anschlussgebühren den Gebäudeversicherungsneuwert (sowie beim Wasser noch die Objektklasse, die aber vorliegend keine Rolle spielt).