{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-10-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2005-47_2005-10-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_47_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764e598307594d7e18e26518a1e49cac73af6dfea55b054de007a54b6189130f9dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764e598307594d7e18e26518a1e49cac73af6dfea55b054de007a54b6189130f9dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_47", "Checksum": "df59eaa9e83381f4b296170996e47335"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 07.10.2005 A 2005 47"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 07.10.2005 A 2005 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Im Jahr 2003/2004 wurde das Wohn- und\nGeschäftshaus im Hofstattrecht durch ein Mehrfamilienhaus ersetzt.\nAusgehend von einer provisorischen Bausumme von Fr. 1.3 Mio. stellte die\nGemeinde … am 2. Juli 2004 für das Mehrfamilienhaus Nr. 156 provisorisch\nwie folgt Anschlussgebühren in Rechnung:\n\nWasseranschluss: Fr. 26'624.00\nKanalisationsanschluss: Fr. 20'982.00\nARA-Anschluss: Fr. 5'455.30\nTotal Fr. 53'061.30\n\nDie Kantonale Schätzungskommission setzte mit Verfügung vom 28. Januar\n2005 den Neuwert des Mehrfamilienhauses auf Fr. 1'434'200.-- fest.\nAusgehend von diesem Gebäudeneuwert erhob die Gemeinde … am 12. April\n2005 weitere Wasseranschlussgebühren im Betrag von Fr. 1'929.20, sowie\nweitere Kanalisationsanschlussgebühren von Fr. 1'681.80 und ARA -\nAnschlussgebühren von Fr. 437.30. Sie rechnete die in den Jahren 1976 -\n1979 bezahlte ARA-Anschlussbeiträge von Fr. 1'876.60 an, so dass sich hier\nein Rechnungssaldo von Fr. 242.50 ergab. Total wären somit weitere\nGebühren und Beiträge im Betrag von Fr. 2'171.70 zu bezahlen gewesen.\nDagegen erhob … am 28. April 2005 Einsprache mit dem Antrag, die\nGebühren auf insgesamt Fr. 19'762.60 festzusetzen und den zuviel bezahlten\nBetrag zurückzuerstatten. Er machte geltend, es handle sich hier nicht um\neinen Neubau, sondern um eine Ersatzbaute im Hofstattrecht, welche bereits\nangeschlossen gewesen sei. Gebührenpflichtig sei daher nur der neu\ngeschaffene Mehrwert. Mit Entscheid vom 6. Juni 2005 hiess der … die\nEinsprache teilweise gut und reduzierte den noch offenen Betrag auf Fr.\n63.60. Der Einsprecher übersehe, dass für das alte Gebäude nie eine\nWasser- und eine Kanalisationsanschlussgebühr bezahlt worden sei. Man\nhätte daher nicht einmal einen Freibetrag anrechnen dürfen.\n\n2. Dagegen erhob … am 29. Juni 2005 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit\ndem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, die\nAnschlussgebühren auf insgesamt Fr. 19'762.60 festzusetzen und den zuviel\nbezahlten Betrag von Fr. 33'298.70 zurückzuerstatten. Er macht geltend, es\nhandle sich hier um eine bauliche Veränderung (Hofstattrechtsbau) und nicht\num einen Neubau. Bei der ARA-Gebühr habe die Gemeinde … dies anerkannt\nund nur den Mehrwert abzüglich Freibetrag belastet. Diese Gebühr werde\ndaher nicht weiter beanstandet. Die gleiche Rechnung hätte aber auch bei der\nKanalisationsgebühr gemacht werden müssen; denn die volle Gebühr sei nur\nzu entrichten, wenn eine Liegenschaft neu angeschlossen werde (Art. 17 Ziff.\n1 Kanalisationsreglement). Dasselbe gelte sinngemäss auch für die\nWasseranschlussgebühren.\n\n3. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des\nRekurses. Sie bringt vor, es stelle sich einzig die Frage, ob eine Liegenschaft,\ndie schon vorher angeschlossen gewesen sei, für die aber keine Wasser- und\nKanalisationsanschlussgebühren bezahlt worden seien, voll belastet oder nur\nzum Mehrwert belastet werden könne. Ersteres sei zu bejahen. Es liege auch\nkeine unzulässige Rückwirkung vor, da das neue Mehrfamilienhaus\nabgabepflichtig sei. Aus PVG 1988 Nr. 62 ergebe sich, dass\nHofstattrechtsbauten als Neubauten zu behandeln seien.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Rekursthema bildet die Frage, ob die Vorinstanz für die Hofstattrechtsbaute\ndes Rekurrenten die Anschlussgebühren für Wasser und Kanalisation auf\ndem ganzen Neuwert der Liegenschaft oder nur auf dem durch den Ersatzbau\nim Vergleich zum abgerissenen Altbau entstandenen Mehrwert erheben\ndurfte. Nicht Gegenstand des Verfahrens sind die ARA-Anschlussgebühren,\nüber welche sich die Parteien einig sind.\n\n"}