Dass die umstrittene Kapitalversicherung mit Einmalprämie die in der erwähnten Bestimmung vorgesehenen, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht erfüllt, weil der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt der Auszahlung das massgebende Mindestalter von 60 Jahren noch nicht erreicht hatte, ist offenkundig. Die Besteuerung für die Kantonssteuer 2003 erfolgte somit zu Recht und der Rekurs ist daher abzuweisen.