c) Sodann ist festzuhalten, dass die in Art. 29 lit. b StG statuierte Steuerfreiheit eine steuersystematische Ausnahme vom Grundsatz darstellt, dass Vermögenserträge grundsätzlich steuerbar sind. Die Steuerbefreiung wurde daher denn auch an (die oben erwähnten, kumulativ verlangten) Voraussetzungen gebunden. Ist aber nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, gilt die Kapitalversicherung nicht als der Vorsorge im Sinne des Gesetzes dienend und die Steuerfreiheit fällt dahin.