z.B. ASA 68, Nr. 5, 1999, S. 291) hat der Kanton Graubünden in Art. 187 ff. StG für die Kapitalversicherungen mit Einmalprämie keine entsprechende Übergangsnorm erlassen, weshalb denn auch auf das im Auszahlungszeitpunkt geltende Recht abzustellen ist (vgl. Art. 187 Abs. 1 StG: „Für die zeitliche Abgrenzung des Geltungsbereichs des Gesetzes ist, vorbehältlich der folgenden Bestimmungen für die periodischen Steuern das Steuerjahr, für die anderen Steuern der Zeitpunkt massgebend, in welchem der steuerbegründende Tatbestand eingetreten ist.“).